Urteil aus Karlsruhe
Aus Sicht der höchsten deutschen Richter gibt es keine Gründe für eine höhere Besteuerung gleichgeschlechtlicher Paare im Erbfall. Damit werden die Lebenspartnerschaften rechtlich noch eheähnlicher.

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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Nicht dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren
Am Dienstag wurde der Beschluss bekanntgegeben. Mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) sei es nicht zu vereinbaren, gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowohl beim Freibetrag als auch beim Steuersatz schlechter zu stellen als Ehepaare. Die Ehebevorzugung sei nicht zu rechtfertigen.
Das Urteil wird als entscheidender Schritt zur weiteren Gleichstellung schwuler und lesbischer Paare mit heterosexuellen Ehepaaren gesehen. Politiker von FDP und Grünen reichten sofort die nächste Forderung nach: Gleichstellung auch bei der Einkommenssteuer.
Mit dem Urteil ist der deutsche Bundestag als Gesetzgeber nun gezwungen weiter zu handeln. Nach den neuen Freibeträgen, die eine Gleichstellung ab 2010 vorsehen, sind homosexuelle Partnerschaften zwar nicht mehr benachteiligt, doch haben die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber auferlegt, auch die Altfälle ab 2001 neu zu regeln - und zwar bis zum 31. Dezember diesen Jahres.
Vor den Finanzgerichten zuerst gescheitert
Die Verfassungsbeschwerde, die zu diesem Urteil führte, wurde von einem Mann und einer Frau eingereicht, deren Partner 2001 bzw. 2002 verstorben waren. Zuvor waren die erhobenen Klagen vor den Finanzgerichten gescheitert.
Ansonsten liegen im Moment dem Bundesverfassungsgericht noch drei Verfassungsbeschwerden schwuler bzw. lesbischer Partnerschaften vor, die sich alle gegen die derzeitige Form des Ehegattensplitting richten. Jedoch sei dazu nach Auskunft einer Sprecherin des Gerichts eine Entscheidung erst im nächsten Jahr zu erwarten.
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Quelle: heute.de




