Menü
Du willst neue Leute kennelernen? DBNA App downloaden!
News & Berichte

Homosexualität darf als Asylgrund überprüft werden

Von DBNA Team
Homosexualität darf als Asylgrund überprüft werden
Kumbabali/Fotolia.com

Wer als Asylgrund Homosexualität angibt, muss sich kritischen Nachfragen der Behörden stellen. Das hat der in Luxemburg ansässige Europäische Gerichtshof entschieden.

Geklagt hatten drei Männer, die in ihrer Heimat wegen Homosexualität verfolgt wurden und deshalb in den Niederlanden Asyl beantragt hatten. In der EU ist Homosexualität seit 2013 als Asylgrund anerkannt.

Glaubwürdigkeitsprüfung unter Achtung der Grundrechte

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine sorgsame und vorurteilsfreie Glaubwürdigkeitsprüfung erlaubt. Dabei sind die nachfragenden Behörden angehalten, die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte eines Antragstellers zu achten, beispielsweise die Menschenwürde und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Erlaubt ist, den Antragsteller zu seinen individuellen Lebensumständen sowie zu seinem familiären und sozialen Hintergrund zu befragen. Die Erörterung dieser Rahmenbedingungen ermöglichen den Behörden eine Aussage darüber zu treffen, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt wird.

Was Behörden nicht dürfen

Die Wahrung der Grundrechte setzt den Behörden Grenzen. So dürfen sie Antragsteller nicht über ihre sexuellen Praktiken befragen. Ebenfalls nicht akzeptabel sind Aktivitäten seitens der Antragsteller selbst, die freiwillig anbieten, homosexuelle Handlungen als Beweis vorzunehmen. Das gilt gleichermaßen für freiwillige Tests oder Videoaufnahmen intimer Handlungen, die ihre Homosexualität anschaulich dokumentieren sollen. Auch diese Mittel greifen trotz der Freiwilligkeit massiv in die Grundrechte von Antragstellern ein.

Bezüglich phallometrischer Tests war Tschechien vor einigen Jahren negativ in den Fokus der EU-Kommission gerückt. Dort waren Asylbewerbern pornografische Bilder vorgelegt worden, die der sexuellen Erregung entsprechend die Homosexualität nachweisen sollten.

Das Gericht betonte auch, dass ein Asylsuchender nicht schon deshalb hinsichtlich seiner Homosexualität als unglaubwürdig eingestuft werden kann, weil er zögert, intime Aspekte seines Privatlebens und seiner Homosexualität preiszugeben.

Weitere Quellen: Kumbabali/Fotolia.com

Mehr für dich